Standesamt Rheinau

Auf dieser Seite finden Sie alles Wissenswerte zum Standesamt Rheinau.

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1. Adresse bzw. Anschrift und Wegbeschreibung zum Standesamt Rheinau

Anschrift:
Standesamt Rheinau
77866 Rheinau

Ideale Wegbeschreibung:

2. Kontaktdaten zum Standesamt Rheinau

Das Standesamt in Rheinau können Sie wie folgt kontaktieren:

Telefon:
Fax:
E-Mail:
Webseite: http://www.rheinau.de

3. Sonstiges und angebotene Dienstleistungen Rheinau

3.1. Öffnungszeiten vom Standesamt in Rheinau

Uns liegen derzeit leider keine Öffnungszeiten zu diesem Amt vor. Gerne können Sie uns die Öffnungszeiten zuschicken!

Hinweis für Hochzeiten: Bitte beachten Sie, dass gemäß Ihrer Terminvereinbarung ggf. individuelle Öffnungszeiten gelten.

3.2 Urkunden beantragen

In bestimmten Situationen (z.B. Anmeldung einer Eheschließung) sind Personenstandsurkunden unerlässlich. Beim Amt Rheinau können Sie i.d.R. folgende Dokumente anfordern:

Art der UrkundeOnline-Antrag
Auskunft der Geburtszeitzum Online-Urkundenservice
Beglaubigte Abschrift aus dem Eheregisterzum Online-Urkundenservice
Beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregisterzum Online-Urkundenservice
Beglaubigte Abschrift aus dem Lebenspartnerschaftsregisterzum Online-Urkundenservice
Eheurkundezum Online-Urkundenservice
Eheurkunde mit Scheidungsvermerkzum Online-Urkundenservice
Geburtsurkundezum Online-Urkundenservice
Internationale Eheurkundezum Online-Urkundenservice
Internationale Geburtsurkundezum Online-Urkundenservice
Internationale Sterbeurkundezum Online-Urkundenservice
Lebenspartnerschaftsurkundezum Online-Urkundenservice
Sterbeurkundezum Online-Urkundenservice
Sterbeurkunde im Stammbuch-Formatzum Online-Urkundenservice

3.3 Terminvergabe

Bitte nehmen Sie per Telefon () oder E-Mail () Kontakt zum Standesamt in Rheinau auf und klären ab, welche Termine zur Verfügung stehen.

3.4 Standesamtliche Hochzeit / Trauung im Standesamt Rheinau

Falls Sie sich im Standesamt Rheinau trauen lassen möchten, kontaktieren Sie bitte den zuständigen Standesbeamten über die o.g. Kontaktdaten.

3.5 Sonstige Hinweise

  • Grundsätzlich sind Standesämter gem. § 55 Personenstandsgesetz (PStG) dazu verpflichtet Personenstandsurkunden auszustellen. Da es in Einzelfällen zu längeren Wartezeiten kommen kann, möchten wir darauf hinweisen die benötigte Urkunde rechtzeitig und mit genügend Vorlauf anzufordern.
  • Letzte Aktualisierung: 12. December 2024

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Bildnachweise: Maik Meid - stock.adobe.com

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