Standesamt Windach

Auf dieser Seite finden Sie alles Wissenswerte zum Standesamt Windach.

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1. Adresse bzw. Anschrift und Wegbeschreibung zum Standesamt Windach

Anschrift:
Standesamt Windach
86949 Windach

Ideale Wegbeschreibung:

2. Kontaktdaten zum Standesamt Windach

Das Standesamt in Windach können Sie wie folgt kontaktieren:

Telefon:
Fax:
E-Mail:
Webseite: http://www.vg-windach.de

3. Sonstiges und angebotene Dienstleistungen Windach

3.1. Öffnungszeiten vom Standesamt in Windach

Uns liegen derzeit leider keine Öffnungszeiten zu diesem Amt vor. Gerne können Sie uns die Öffnungszeiten zuschicken!

Hinweis für Hochzeiten: Bitte beachten Sie, dass gemäß Ihrer Terminvereinbarung ggf. individuelle Öffnungszeiten gelten.

3.2 Urkunden beantragen

In bestimmten Situationen (z.B. Anmeldung einer Eheschließung) sind Personenstandsurkunden unerlässlich. Beim Amt Windach können Sie i.d.R. folgende Dokumente anfordern:

Art der UrkundeOnline-Antrag
Auskunft der Geburtszeitzum Online-Urkundenservice
Beglaubigte Abschrift aus dem Eheregisterzum Online-Urkundenservice
Beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregisterzum Online-Urkundenservice
Beglaubigte Abschrift aus dem Lebenspartnerschaftsregisterzum Online-Urkundenservice
Eheurkundezum Online-Urkundenservice
Eheurkunde mit Scheidungsvermerkzum Online-Urkundenservice
Geburtsurkundezum Online-Urkundenservice
Internationale Eheurkundezum Online-Urkundenservice
Internationale Geburtsurkundezum Online-Urkundenservice
Internationale Sterbeurkundezum Online-Urkundenservice
Lebenspartnerschaftsurkundezum Online-Urkundenservice
Sterbeurkundezum Online-Urkundenservice
Sterbeurkunde im Stammbuch-Formatzum Online-Urkundenservice

3.3 Terminvergabe

Bitte nehmen Sie per Telefon () oder E-Mail () Kontakt zum Standesamt in Windach auf und klären ab, welche Termine zur Verfügung stehen.

3.4 Standesamtliche Hochzeit / Trauung im Standesamt Windach

Falls Sie sich im Standesamt Windach trauen lassen möchten, kontaktieren Sie bitte den zuständigen Standesbeamten über die o.g. Kontaktdaten.

3.5 Sonstige Hinweise

  • Grundsätzlich sind Standesämter gem. § 55 Personenstandsgesetz (PStG) dazu verpflichtet Personenstandsurkunden auszustellen. Da es in Einzelfällen zu längeren Wartezeiten kommen kann, möchten wir darauf hinweisen die benötigte Urkunde rechtzeitig und mit genügend Vorlauf anzufordern.
  • Letzte Aktualisierung: 17. December 2024

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Bildnachweise: Maik Meid - stock.adobe.com

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